Geisler-Immobilien

Energieausweis - Bewertung des energetischen Zustands von Gebäuden

Geisler Immobilien - Energieausweis vom Experten

Energieausweise dokumentieren den energetischen Ist-Zustand von Immobilien

Seit 2008 ist die Erstellung von Energieausweisen zur Bewertung des energetischen Zustands von Gebäuden Pflicht für alle Verkäufer und Vermieter von Immobilien.

Ein Energieausweis umfasst neben allgemeinen Angaben zur Immobilie auch Aussagen über die für die Beheizung verwendeten Energieträger (z. B. Erdgas, Heizöl, Holz) sowie die Energie- kennwerte des Gebäudes. Neue Ausweise enthalten zudem auch eine Energieeffizienzklasse von A+ bis H.

Energieausweise sind in der Regel zehn Jahre lang gültig.

Die EnEV gilt für alle beheizten und gekühlten Gebäude bzw. Gebäudeteile

Die EnEV gilt "nicht" für Gebäude, welche nicht regelmäßig (weniger als 25% des Jahresenergiebedarfes) geheizt, gekühlt oder genutzt werden - z.Bsp.: Ferienhäuser, für Gebäude, welche nur für kurze Dauer errichtet werden - z.Bsp.: Zelte, für Gebäude mit spezieller Nutzung - z.Bsp.: Ställe, Gewächshäuser und für Gotteshäuser, Gebäude unter Denkmalschutz, Gebäude in der Zwangsversteigerung, Gebäude im gesetzlichen Übergang (Erben,Schenkung).

Geisler Immobilien - Energieausweis vom Experten

Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis

Bei der Berechnung der energetischen Qualität einer Immobilie gibt es zwei Berechnungsverfahren, die sich grundsätzlich voneinander unterscheiden:

Erfolgt die Ermittlung auf Grundlage des berechneten Energiebedarfs, handelt es sich
um einen "Bedarfsausweis".

Wird hingegen der gemessene Energieverbrauch ermittelt, spricht man von einem "Verbrauchsausweis".

Neben den Energiekennwerten des Gebäudes umfasst der Energieausweis auch eine Vielzahl weiterer Angaben sowie Empfehlungen zur kostengünstigen Modernisierung. Er verpflichtet den Eigentümer jedoch nicht, die Vorschläge zur Verbesserung der energetischen Eigenschaften umzusetzen oder sonstige Modernisierungen vorzunehmen! Auch die EnEV selbst fordert nur in selten eine Nachrüstung.

Was in der EnEV geregelt wird:

  • die Erstellung von Energieausweisen für Gebäude (Bestand und Neubau)
  • energetischen Mindestanforderungen für Neubauten
  • energetischen Mindestanforderungen für Modernisierung, Umbau, Ausbau und Erweiterung bestehender Gebäude
  • Mindestanforderungen für Heizungstechnik und Warmwasserversorgung
  • die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Mit In Kraft treten der neuen Energiesparverordnung (EnEV 2014) ab 1. Mai 2014 gelten für den Energieausweis neue Regeln. Das Ziel ist die Einsparung von Energie in Gebäuden.

Was sich gegenüber der EnEV 2009 ändert

  • die Anhebung der primärenergetischen Anforderungen bei Neubauten ab 2016 um 25 Prozent

  • die Anhebung der energetischen Anforderungen an Außenbauteile von neu gebauten Nichtwohngebäuden ab 2016  um ca.20 Prozent

  • eine Austauschpflicht für alte Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. Kessel, welche nach dem 01.01.1985 eingebaut wurden müssen nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden. Wurden die Heizkessel vor 1985 eingebaut, dürfen diese schon ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Ausnahmen gelten für Niedertemperatur-und Brennwertkessel.

  • oberste Geschossdecken, welche nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz (U-Wert ≤ 0,24 W/m² K) erfüllen, müssen ab 2016 gedämmt sein (Forderung gilt als erfüllt, wenn das Dach darüber gedämmt ist oder den Mindestwärmeschutz erfüllt)

  • Einführung der Energieeffizienzklassen A+ bis H im Energieausweis für Wohngebäude

  • Neuskalierung des Bandtachos bis 250 kWh/(m²a)

  • im Falle eines Verkaufs oder der Vermietung oder Verleasung von Wohnungen oder Gebäuden in Immobilienanzeigen müssen verpflichtend bestimmte Angaben aus dem Energieausweis enthalten sein

  • Verkäufer und Vermieter von Immobilien sind verpflichtet, den Energieausweis bei der ersten Besichtigung vorzulegen und bei Vertragsabschluss an Käufer bzw. Mieter zu überreichen


Des Weiteren besteht nun die Pflicht, Warmwasser führende Leitungen in unbeheizten Räumen zu dämmen. Die Regelung zur Außerbetriebnahme von elektrischen Nachtspeicherheizungen wurde durch Artikel 1a EnEG, vom 04.07.2013, aufgehoben.

Geisler Immobilien - Energieausweis vom Experten

Was sich beim Energieausweis ändert

  • Empfehlungen für kostengünstige Modernisierungsmaßnahmen sind ab jetzt Bestandteil des Energieausweises

  • Nach Fertigstellung neu errichteter Gebäude muss dem Eigentümer unverzüglich ein Energieausweis ausgestellt & ausgehändigt werden

  • potenziellen Käufern oder Mietern ist der Energieausweis oder eine Kopie spätestens bei der Besichtigung vorzulegen und nach Abschluss des Kauf- bzw. Mietvertrags auszuhändigen

Nach §16a müssen Immobilienanzeigen, wenn diese in kommerziellen Medien erscheinen, folgende Pflichtangaben enthalten:

  • Energieeffizienzklasse
  • Wesentliche/r Energieträger
  • Art des Ausweises
  • Endenergie
  • Baujahr des Gebäudes

Ihr Energieausweis vom IHK-geprüften Sachverständigen

Der seit 2008 gesetzlich vorgeschriebene Energieausweis muss von berechtigten Fachleuten ausgestellt sein.
Als IHK-geprüfter Sachverständiger mit einem hohen Maß an Erfahrungen, erfüllt Geisler Immobilien alle notwendigen Voraussetzungen, um Ihnen einen qualifizierten Energieausweis auszustellen.

Im Umkreis von 50km um Schulzendorf erhalten Sie einen Energiebedarfsausweis schon für 380 EUR inkl. Mwst.

Harald Geisler - Immobilienmakler für Berlin und Umland
Als Mitglied des IVD sorgen wir für eine sichere und kompetente Beratung und Abwicklung bei Immobilienankäufen und Immobilienverkäufen.